1. Die Grundrechte

    Artikel 1: Die Betroffenen

    (1) Jeder Mensch ist gleich an Würde, unabhängig von Geschlecht, Alter, Herkunft und anderen Merkmalen.

    (2) Jeder Mensch auf Jokischem Staatsgebiet bekennt sich zu unveräußerlichen Grundrechten. Diese können durch nichts und niemanden eingeschränkt werden, außer durch ein Gesetz, sofern dies angegeben ist.

    (3) Wer gegen die nachfolgenden Grundrechte verstößt, bekennt sich als Staatsfeind.

    (4) Nachfolgende Grundrechte gelten für alle Menschen gleich.

    (5) Vor dem Gesetz darf nicht zwischen Bürgern aufgrund durch sie unveränderlicher Merkmale oder der Meinung unterschieden werden.

    (6) Als Bürger wird jeder Mensch mit Jokischer Staatsbürgerschaft bezeichnet. Dabei darf nicht zwischen Menschen unterschieden werden.

    (7) Die Jokische Staatsbürgerschaft reicht bis zum Tod, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird. Näheres regelt ein Gesetz.

    Artikel 2: Die bürgerliche Freiheit

    (1) Die Freiheit des Menschen kann nur durch ein Gesetz oder Verletzung der Freiheit anderer eingeschränkt werden.

    (2) Die Freiheit anderer wird verletzt, sofern gegen die Grundrechte oder anderen Rechte des Anderen verstoßen wird.

    (3) Jeder Mensch hat das Recht zu freien Äußerung der eigenen Meinung, sofern dadurch nicht die Freiheit anderer Bürger eingeschränkt wird.

    (4) Die Meinungsbildung ist frei.

    (5) Die Pressefreiheit ist gewährleistet, sofern keine Angelegenheiten der Regierung ohne ausdrückliche Erlaubnis veröffentlicht werden.

    Artikel 3: Fernmeldegeheimnis

    (1) Die Wahrung der Unversehrtheit und Vertraulichkeit des individuellen schriftlichen Kommunikationsaustauschs mittels postalischer Übermittlung unterliegt dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Briefgeheimnisses.

    (2) Zur Ermittlung gegen Staatsfeinde ist die Aufhebung von Art. 3 Abs. 1 kurzzeitig für solche möglich. Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, muss das Fernmeldegeheimnis für diese Person wieder eingeführt werden.

    Artikel 4: Freie Berufs- und Arbeitswahl

    Niemand darf gegen seinen Willen zu einer Arbeit gezwungen werden, außer durch ein Gesetz und mit gemeinnützigen Zweck.

    Artikel 5: Vereinigungsrecht

    (1) Jeder volljährige Bürger ist berechtigt, Vereine und Gesellschaften zu gründen.

    (2) Vereine und Gesellschaften mit rechtswidrigen Absichten müssen vom Staat aufgelöst werden.

    (3) Jegliche Form der Gesellschaft muss in das Handelsregister beim Ministerium für Wirtschaft verzeichnet werden. Das Ministerium für Wirtschaft kann dies nicht ablehnen, außer im Falle rechtswidriger Tätigkeit der Vereinigung.

    Artikel 6: Recht auf Eigentum

    (1) Jeder Bürger besitzt das Recht auf Eigentum.

    (2) Eine Enteignung ist nur im Falle einer oder mehrerer nachgewiesener Gesetzeswidrigkeiten oder zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Die Entschädigung ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten festzulegen.

    (3) Jeder Bürger haftet für sämtliche durch sein Eigentum entstandene Personenen- oder Sachschäden, sofern der Schaden nicht durch Fahrlässigkeit der geschädigten Person entstanden ist.

    (4) Das mutwillige Herbeiführen von Schäden durch anderer Bürger Eigentum ist untersagt.

    Artikel 7: Unverletzlichkeit der Wohnung

    (1) Die Wohnung ist unverletzlich.

    (2) Das unrechtmäßige Eindringen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Bewohners in solche ist gesetzteswidrig.

    (3) Eine Durchsuchung darf nur mit einem offiziellen Durchsuchungsbefehl in der dort festgelegten Form durchgeführt werden.

    (4) Ein Durchsuchungsbefehl darf nur bei Gefahr im Verzuge durch einen Richter angeordnet werden. Die Gültigkeit wird durch Unterschrift des Richters bestätigt.

    Artikel 8: Recht auf Leben

    (1) Jeder hat ein Recht auf Leben.

    (2) Das Leben ist unveräußerlich.

    (3) Jeder Bürger ist verpflichtet, die Gelegenheit auf Wahrung eines gefährdeten Lebens eines anderen Menschen wahrzunehmen, sofern er eine Möglichkeit dazu hat und sich dabei nicht selbst gefährdet.

    (4) Wer eine Gelegenheit zur Wahrung eines gefährdeten Lebens eines anderen Menschen nicht wahrnimmt, obgleich sich ihm die Möglichkeit böte und er sich dabei nicht selbst gefährden würde, begeht dadurch grob fahrlässigen Mord durch unzureichende Hilfeleistung. Näheres entscheidet das Strafgesetz.

    (5) Als „Gefährdung“ wird hier das Geraten in Lebensgefahr oder die eintretende hohe Wahrscheinlichkeit einer Situation mit lebensgefährlichen Folgen oder eines Verlustes eines oder mehrerer Körperteile bezeichnet.

    Artikel 9: Religionsfreiheit

    Die Freiheit des Glaubens ist gewährleistet.

    Artikel 10: Übereinkommensrecht

    (1) Ab der Volljährigkeit hat jeder Bürger das Recht zum Abschluss eines schriftlichen Übereinkommens zwischen zwei oder mehr Übereinkommensparteien.

    (2) Die Gültigkeit eines Übereinkommens ist nach Unterzeichnung durch alle Übereinkommensparteien und eines staatlichen Notars gewährleistet, sofern alle Übereinkommensparteien zum Übereinkommensabschluss berechtigt sind, das Übereinkommen rechtskonform ist und als solches gekennzeichnet ist.

    (3) Die Konsequenzen eines Übereinkommensverstoßes können im Übereinkommen festgehalten werden. Diese haben gesetzeskonform zu sein. Sofern keine Konsequenz angegeben ist, entscheidet ein Richter.

    (4) Ein Übereinkommen muss vor dessen Unterzeichnung durch einen staatlichen Notar von diesem auf Gesetzeskonformität geprüft werden.

    Artikel 11: Recht auf gerichtliche Verfahren

    (1) Jeder Bürger hat ein Recht auf Klage.

    (2) Jede Klage muss in einem gerichtlichen Verfahren behandelt werden.

    Artikel 12: Staatsbürgerschaft

    (1) Jeder hat das Recht auf die Jokische Staatsbürgerschaft.

    (2) Die Staatsverweisung darf nur im Falle einer oder mehrerer staatsfeindlicher Handlungen oder zum Schutze der Allgemeinheit durchgeführt werden./p>

    Artikel 13: Staats- und Provinzverweis

    (1) Bei Gefährdung der Allgemeinheit und mehreren Strafhintergegungen muss die betroffe Person zum Schutze des Volkes des Staates verwiesen werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von mehr als drei Fünfteln im obersten Gericht.

    (2) Provinzen haben das Recht zur Entnahme der Ausweisverfügung, sofern dies dem Schutze des Volkes dient und bereits mehrere Strafhintergehungen begangen wurden.

    Artikel 14: Dienstverweigerungsrecht

    (1) Jedermann hat das Recht zum Aufstand gegen den Arbeitgeber in Form von Dienstverweigerung.

    (2) Die Dienstverweigerung ist auf fünfzig Stunden im Jahr beschränkt. Nach mehr als zweiunddreißig Stunden der Dienstverweigerung muss der Dienst mindestens einhundertundsechzig Stunden normal durchgeführt werden.

    (3) Das Dienstverweigerungsrecht gilt nicht für Beamten oder Angestellte in der kritischen Infrastruktur. Diese wird vom Ministerium für Infrastruktur definiert.

    Artikel 15: Asylrecht

    (1) Politisch Verfolgte genießen das Asylrecht auf Jokischem Staatsgebiet.

    (2) Das Asylrecht gilt für maximal einhundert Tage, bis dahin muss die Staatsbürgerschaft beantragt und besessen sein.

    (3) Werden diese einhundert Tage ohne Jokische Staatsbürgerschaft überschritten, hat das Jokische Reich das Recht zur Abschiebung. Die Abschiebung ist nicht zulässig, sofern die im Jokischen Reich geltenden Grundrechte (Abschnitt I der Verfassung) des oder der politisch Verfolgten durch die Regierung des Herkunftsstaates bedroht würden.

    Artikel 16: Versammlungsrecht

    (1) Jeder Bürger des Jokischen Reiches hat das Recht zur öffentlichen Versammlung. Diese hat friedlich zu erfolgen und darf nicht rechtswidrigen Zweckes sein oder einer solchen Tätigkeit nachgehen und andere Bürger dürfen dadurch keinesfalls in ihrer Freiheit oder ihren Rechten eingeschränkt werden.

    (2) Im Falle einer rechtswidrigen Versammlung muss diese von der betroffenen Provinz aufgehoben werden. Findet die Versammlung nicht auf Provinzgrund statt, so hat sie vom Staats aufgelöst zu werden.

    (3) Versammlungen können aufgrund eines Gesetzes zum Schutze der Beteiligten eingeschränkt werden.

    Artikel 17: Demonstrations- und Petitionsrecht

    (1) Jeder hat das Recht zur Demonstration unter freiem Himmel. Es gelten Art. 16. Abs. 2 und Abs. 3.

    (2) Das Recht zur schriftlichen Äußerung von Beschwerden oder Bitten an die zuständige Behörde ist gewährleistet.

    Artikel 18: Grundrechtseinschränkungen

    Gesetze, welche ein Grundrecht einschränken, müssen für die Allgemeinheit und nicht für den Einzelfall gelten. Des Weiteren muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels in dem Gesetz genannt werden.

    Artikel 19: Verwirkung der Grundrechte

    Wer diese Grundrechte in gezielt staatsfeindlicher Weise nutzt, um die gesetzesmäßige Ordnung zu umgehen, verwirkt diese. Diese Verwirkung wird vom obersten Gericht beschlossen.

  2. Die Exekutive

    Artikel 20: Das Direktorium

    (1) Die drei Direktoren sind Jakob Scheid, Johannes Vos (5JFS4Y) und Jakob Gregory (9N205I).

    (2) Das Direktorium hat die Kontrolle über das oberste Gericht, den Senat und die Ministerien.

    Artikel 21: Die Ministerien

    (1) Die Minister stehen unter der Kontrolle der Direktoren.

    (2) Jeder Minister führt sein Ministerium. Er ist der wichtigste Beamte seines Ministeriums.

    (3) Minister werden von den Direktoren ernannt, nachdem der vorherige Minister dieses Ministeriums vom Amt zurückgetreten ist oder abgesetzt wurde. Dazu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln.

    (4) Nachdem ein Minister von seinem Amt zurückgetreten ist oder abgesetzt wurde, hat er keinen Einfluss mehr auf sein vorheriges Ministerium und ist nicht mehr dessen Minister.

    (5) Die Aufgabe der Ministien ist es, Gesetzesentwürfe für ihre jeweiligen Zuständigkeit zu erarbeiten.

    (6) Die Ministien haben neue Gesetze in ihren Bereichen umzusetzen, andere zuständige Behörden darüber zu informieren und die Änderungen umzusetzen.

  3. Die Judikative

    Artikel 22: Das oberste Gericht

    (1) Das oberste Gericht wird von den Richtern gewählt.

    (2) Das oberste Gericht besteht aus acht Richtern.

    (3) Die Richter werden vom obersten Gericht kontrolliert.

    (4) Die Zuständigkeit des obersten Gerichtes besteht darin, Gesetzesanträge entgegenzunehmen, diese auf Rechtskonformität zu prüfen und sie an den Senat zur Abstimmung weiterzugeben und gerichtliche Verfahren gegen Gesetze, durchzuführen

    Artikel 23: Die Richter

    (1) Jeder Bürger kann nach Vereidigung zum Beamten das Amt des Richters erlangen.

    (2) Richter gehören zu den Beamten.

    (3) Die Richter leiten gerichtliche Verfahren gegen Angeklagte.

    (4) Zum Amt des Richters bedarf es eines staatlichen juristischen Ausbildungsabschlusses.

    Artikel 24: Das gerichtliche Verfahren

    (1) Jeder Bürger hat das Recht zur Erstattung einer Anzeige gegen eine oder mehrere Personen bei der örtlichen Justizbehörde.

    (2) Die Ermittlungen werden von den Ermittlern des Sicherheitsministeriums durchgeführt.

    (3) Nach Beendigung der Ermittlung wird das Verfahren von einem Gericht behandelt.

    Artikel 25: Die Gerichtsverhandlung

    (1) Zu einer Gerichtlichsverhandlung werden Angeklagte und Zeugen geladen. Diese sind verpflichtet, beim Gericht zu erscheinen.

    (2) Die Zeugen haben über jegliche mitbekommene Ereignisse zu berichten.

    (3) Nach Aussage der Zeugen hat oder haben der oder die Angeklagte oder die Angeklagten das Recht zur Verteidigung.

    (4) Drei Richter haben sich nach Aussage der Zeugen in einem geschlossenen Bereich über das Urteil zu beraten. Dieses muss mit einem Gesetz bekräftigt werden. Dabei dürfen sie keinesfalls äußerlich beeinflusst werden.

    (5) Nach Abschluss der Abstimmung spricht der Gerichtsleiter das Urteil.

    (6) Der oder die Angeklagte hat oder die Angeklagten haben die Möglichkeit, Einspruch zu erheben. In diesem Falle wird die Gerichtsverhandlung erneut durchgeführt, sofern der Einspruch mit einem Gesetz bekräftigt werden kann.

    Artikel 26: Geladenenunverfügbarkeit

    (1) Im Falle der Unverfügbarkeit eines geladenen Angeklagten muss die Gerichtsverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

    (2) Angeklagte haben ihre Unverfügbarkeit nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest und ein Nachweis zur nicht bestehenden Möglichkeit des Erscheinens vorzulegen. Nicht mögliche Anreise ist ebenfalls nachzuweisen. Gleiches gilt auch für Zeugen.

    (3) Bei Zeugenunverfügbarkeit entscheidet das Gericht über eine Gerichtsverhandlungsverschiebung.

    Artikel 27: Aussagen- und Erscheinungsverbindlichkeit

    (1) Zeugen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

    (2) Das Erscheinen bei der Gerichtsverhandlung ist verbindlich.

    (3) Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 sind eingeschränkt.

  4. Die Legislative

    Artikel 28: Der Senat

    (1) Der Senat wird von allen volljährigen Bürgern gewählt. Die Wahl ist nicht verpflichtend.

    (2) Der Senat steht unter Kontrolle des Direktoriums.

    (3) Der Senat setzt sich aus 500 Abgeordneten zusammen. Diese Zahl kann begrenzt werden, sofern nicht genügend Senatoren zur Verfügung stehen.

    Artikel 29: Die Gesetzesprüfung

    (1) Gesetzesvorschläge sind beim obersten Gericht vorzubringen.

    (2) Gesetzesvorschläge werden von den zuständigen Ministerien erarbeitet. Nur diese haben die Möglichkeit des Vorbringens von Gesetzesvorschlägen.

    (3) Jeder Gesetzesvorschlag muss auf die Rechtskonformität geprüft werden. Sofern diese erfüllt wird, fährt der Gesetzesentwurf fort mit der Abstimmung. Näheres regelt Art. 30.

    (4) Die Rechtskonformität wird durch Vorlage eines Gesetzes, welches diese bestätigt, oder durch nicht mögliche Vorlage eines solchen, welches den Gesetzesvorschlag verhindern kann, gewährleistet.